Betriebsrat
Der Betriebsrat betreut und begleitet vom Eintritt in den Betrieb bis zur Pension alle Mitarbeiter. Die Arbeitnehmer werden auf Betriebsebene durch den Betriebsrat vertreten. Die Anfänge bildeten die Arbeiterausschüsse im 19. Jahrhundert. Die Vorstände der ersten Fabrikkrankenkassen bildeten diese erste Interessenvertretung. Noch im 19. Jahrhundert wurde ein Gesetz entworfen, in dem verschiedene Arbeiterausschüsse für die unterschiedlichen Gewerbe vorgesehen waren. Die Betriebsräte erledigen die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmer zu wahren und gleichzeitig die Arbeitgeber in der Erfüllung der Betriebszwecke zu unterstützen. Diese Doppelrolle zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung bewirkt, dass der Betriebsrat immer auf Übereinstimmung und Zusammenarbeit achten muss. Er ist nämlich an die betriebliche Friedenspflicht gebunden, das heißt, er darf keine Kampfmaßnahmen setzen und sich nicht parteipolitisch betätigen.
Heute ist in jedem Betrieb, der mehr als 5 Beschäftigten aufweist, ein Betriebsrat vorgeschrieben. Trotz dieser gesetzlichen Vorschrift gibt es in vielen Klein- und Mittelbetrieben keinen Betriebsrat. Alle 4 Jahre wird der Betriebsrat von den Beschäftigten eines Betriebes gewählt. Je größer der Betrieb, desto größer ist auch die Zahl der Betriebsratsmitglieder. In Betrieben ab 300 Mitarbeitern gibt es sogenannte Berufsbetriebsräte, die sogar von der Arbeit freigestellt sind, damit sie sich ganz den Interessen der Arbeitnehmer widmen können. Ab dem Zeitpunkt, da eine Person zur Wahl zum Betriebsrat vorgeschlagen wurde, genießt sie Kündigungsschutz. Dies verhindert, dass die Unternehmensleitung alle Anwärter zu einem Betriebsratsposten entlässt und somit die Bildung eines Betriebsrates verhindert. Zusätzlich schützt dieses Gesetz die Betriebsratsmitglieder vor einer Kündigung nur auf Grund ihrer betriebsrätlichen Tätigkeit.
Ein Betriebsrat, kann in Betrieben, in denen mindestens 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, als Vertretungsorgan der Belegschaft gewählt werden. Ausgenommen sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft., Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften, Post und Eisenbahnen, öffentliche Unterrichtsanstalten sowie private Haushalte. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab vollendetem 18. Lebensjahr, ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, ausgenommen Heimarbeiter. Die Funktionsperiode des Betriebsrates beträgt 4 Jahre.
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen. Ziel dieser Interessenvertretung ist es, einen Interessenausgleich zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zu schaffen. Der Betriebsrat hat unter anderem die Aufgabe, die Einhaltung der die Arbeitnehmer im Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen und Einsicht in diesbezügliche Akten zu nehmen; er wirkt an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen mit und schließt Betriebsvereinbarungen ab. Von personellen Maßnahmen ist er rechtzeitig zu unterrichten, Kündigungen, von denen der Betriebsrat nicht verständigt worden ist, sind unwirksam. Die Betriebsrat Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, haben Anspruch auf die erforderliche Freizeit und Bildungsfreistellung und können während der Funktionsperiode außer in schwerwiegenden Fällen nicht gekündigt oder entlassen werden.
